Drogen-Screening

04.07.2002 Der Betriebsrat wendet sich gegen ein von seitens des Arbeitgebers praktizierte Handhabe, wonach die zur Einstellung vorgesehenen Personen durch den werksärztlichen Dienst bei der Eignungsuntersuchung Blut- und Urinproben entnommen und diese auf Alko

Letzteres war in der entsprechenden Betriebsvereinbarung "Über die Auswahl und das Verfahren in personellen Angelegenheiten" nichts geregelt.

Auf Antrag des Betriebsrates untersagte das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Fortführung ihrer Handhabe, generell Blut und Urin vom Stellenbewerber einem Suchtmitteltest zu unterziehen, bevor der Antragsteller einer solchen Vorgehensweise zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

ArbG Mannheim, Beschluss vom 08.05.2002 - 9 BV 7/01 - unveröffentlicht, nicht rkr.

Letzte Änderung: 31.10.2007