Schulungsteilnahme

04.07.2002 Die Betriebsparteien streiten um die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar mit dem Regelungsgegenstand "Riester-Rente" sowie um einen entsprechenden Reisekostenvorschuss.

Dieser wurde abgelehnt und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem obigen Seminar nicht zugestimmt werde. In der Firma war es üblich, bei sonstigen Dienstreisen Fahrtkosten für betrieblich veranlasste Reisen ebenso mit Vorschüssen hierauf zu bedienen, wie auch bei früheren Seminaren von Betriebsratsmitgliedern.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde die Kostenübernahme, Freistellung und der Reisekostenvorschuss geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass eine einstweilige Verfügung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit zur Teilnahme an einer Schulung i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG zulässig ist. Auch könne der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, auf die Reisekosten einen angemessenen Reisekostenvorschuss vor Antritt der Reise auszuzahlen.

ArbG Darmstadt, Beschluss vom 24.09.2001 3 BV Ga 47/01 - rkr. in AiB 2002, 306 f.

Letzte Änderung: 31.10.2007