Ehrenamtliche (Arbeits)Richter/in
Das BAG hat erneut betont, dass die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/in als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht anzusehen sei (BAG 22.01.2009 zu § 21 Abs. 2 TVÖD, BAG 25.08.1982 zu TV ME NW/NB; heute § 13.2.6 MTV).
Soweit ein Tarifvertrag die Freistellung von der Arbeit und der Entgeltfortzahlung nicht regelt, richtet sich die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen nach § 616 BGB. Aktuell war streitig (BAG vom 22.01.2009) ob der/die ehrenamtliche/r Arbeitsrichter/in für die außerhalb ihrer Kernarbeitszeit liegende Tätigkeit als Arbeitsrichter/in eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verlangen kann.
Der Anspruch wurde abgelehnt - aber nur deshalb, da der einschlägige Tarifvertrag (§ 29 Abs. 2 TVÖD) bestimmt, dass Beschäftigte ihre allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen haben.
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Letzte Änderung: 05.08.2009