Betriebsübergang, Insolvenz

IG Metall Kurz und Bündig

07.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsübernehmer verpflichtet sei, Vergütungsansprüche der Beschäftigten aus dem Altersteilzeitverhältnis zu erfüllen, das die Beschäftigte mit der früheren Arbeitgeberin (Insolvenzschuldnerin) vereinbart hatte und das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Freistellungsphase im Rahmen eines so genannten Blockmodells gelangt war.

Nach dem Betriebsübergang lehnte der Übernehmer die Fortzahlung der Altersteilzeitvergütung an die Beschäftigte ab.
Das BAG entschied, dass ein Betriebsübergang auch die Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase erfasst. Aber: Ansprüche aus der Arbeitsphase vor Insolvenzeröffnung werden mit der Insolvenzeröffnung fällig und sind Insolvenzforderungen - sie gehen nicht auf den Betriebserwerber über. Die Klage war leider erfolglos.

BAG Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 94/07 - DB 2009, 741 ff

Letzte Änderung: 05.08.2009