Auslegung Abwicklungsvereinbarung

IG Metall Kurz und Bündig

07.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Die Parteien streiten, ob dem Beschäftigten weitere Leistungen zustehen.

Vorliegend ging es um eine umfangreiche Abwicklungsvereinbarung, die unter Ziffer 10 eine Ausgleichsklausel enthält, wonach die Parteien darüber einig sind, dass mit Erfüllung der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Die Auslegung - so das BAG - habe ausgehend vom Wortlaut der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Ausgleichs- oder Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen gerichtlichen Auflösungsvergleichen und so genannten Abwicklungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind.

BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 671/07 - DB 2009, 686 ff
Hinweis: Soll das Arbeitsverhältnis (einvernehmlich) beendet werden, müssen die Arbeitsvertragsparteien - insbesondere die Beschäftigten - sich im Klaren sein, ob mit Erfüllung dieses Vergleiches alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind; lieber noch einmal genau überlegen).

Letzte Änderung: 05.08.2009