Sozialplanabfindung

IG Metall Kurz und Bündig

06.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der 1945 geborene Kläger war bei dem Arbeitgeber seit 1979 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde betriebsbedingt gekündigt. Nach dem vereinbarten Rahmensozialplan war festgelegt, dass dieser keine Anwendung finden sollte für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente haben. Dies traf auf den Kläger des Verfahrens zu. Der Kläger bekam Leistungen aus dem Sozialplan. Klagweise wurde jedoch ein höherer Abfindungsanspruch geltend gemacht. Die Klage war erfolglos, da nach Ansicht des BAG die Betriebsparteien in Sozialplänen für Beschäftigte, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben geringere Abfindungsansprüche vorsehen können.

BAG Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210 ff
Hinweis: Vgl. auch BAG Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 26/07 - NZA 2009, 280
Danach können Beschäftigte von besonderen Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn diese bereits vor der geplanten Betriebsänderung Altersteilzeitverträge abgeschlossen hatten.

Letzte Änderung: 05.08.2009