Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Gewährt ein Betriebsratsmitglied einem Dritten Einsicht in Bewerbungsunterlagen, die ihm nach § 99 BetrVG vorgelegt worden sind, liegt ein objektiv erheblicher und offensichtlich schwerwiegender Verstoß gegen die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vor, der den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigen kann.
ArbG Wesel - Beschluss vom 16.10.2008 - 5 BV 34/08 - NZA 2009, 221
Letzte Änderung: 05.08.2009