Verletzung der Geheimhaltungspflicht

IG Metall Kurz und Bündig

06.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Gewährt ein Betriebsratsmitglied einem Dritten Einsicht in Bewerbungsunterlagen, die ihm nach § 99 BetrVG vorgelegt worden sind, liegt ein objektiv erheblicher und offensichtlich schwerwiegender Verstoß gegen die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vor, der den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigen kann.

ArbG Wesel - Beschluss vom 16.10.2008 - 5 BV 34/08 - NZA 2009, 221

Letzte Änderung: 05.08.2009