Kurzarbeit, Qualifizierung,Mitbestimmung

IG Metall Kurz und Bündig

05.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist regelmäßig Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

Nach Ansicht ist BAG ist "Arbeitszeit" die Zeit, während derer Beschäftigte die von ihnen in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen sollen. Dabei muss es sich nicht um die Erfüllung der so genannten Hauptleistungspflichten handeln. Arbeitszeit liegt auch regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen anordnen will.

BAG Beschluss vom 15.04.2008 - 1 ABR 44/07 - NZA 2009, 98

Letzte Änderung: 05.08.2009