Einblicksrecht in Lohnliste

IG Metall Kurz und Bündig

05.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - August 2009

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Mitteilung von Gehaltsbestandteilen.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind rund 360 Beschäftigte tätig; es gilt ein Tarifvertrag. Der entsprechende Ausschuss des Betriebsrates nahm Einsicht in die Listen der Bruttogehälter der Angestellten. Die Mitglieder des Betriebsrates konnten diesen Listen lediglich die Namen der Angestellten und deren jeweiliges Bruttogehalt entnehmen. Dem Betriebsrat waren diese Angaben unzureichend. Er bat für den Ausschuss um Einsicht in die Listen, die auch sämtliche Gehaltsgruppen, die Tätigkeitsjahre und mögliche Zulagen er-kennen ließen.
Dies lehnte die Arbeitgeberin ab; vor dem BAG war der Betriebsrat erfolgreich. Reichen die Angaben in den Bruttolohn- und Gehaltslisten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG nicht aus, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten, ist der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.
Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist ein weitergehender Auskunftsanspruch gegenüber der spezielleren Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Ein entsprechender Anspruch kann schon dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie einfach zugänglich sind, doch zur Kenntnis geben könnte.

BAG - Beschluss vom 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - DB 2009, 407 f

Letzte Änderung: 05.08.2009