Betriebsübergang, Arbeitnehmerschutz

IG Metall Kurz und Bündig

05.08.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 2/09 - Juli 2009

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Auflösungsverträgen und den Übergang von Arbeitsverhältnissen der Klägerinnen auf die Beklagte im Wege des Betriebsübergang.
Die Klägerinnen waren beim Kreiskrankenhaus Z. beschäftigt. Auf einer Personalversammlung im Februar 2003 wurde den Beschäftigten die Absicht mitgeteilt, eine Service-Gesellschaft zu gründen, welche u.a. die Reinigungskräfte übernehmen sollte. Die bisherige Arbeitgeberin hat dann den betroffenen Personen angeboten Aufhebungsverträge abzu-schließen, zugleich sollten sie mit dem neuen Arbeitgeber Arbeitsverträge vereinbaren.

Im späteren - mehrere Monate danach - haben die Arbeitnehmerinnen ihre Aufhebungsverträge mit dem bisherigen Arbeitgeber wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Vor dem BAG waren die Klagen erfolgreich. Das BAG entschied sinngemäß, dass im Fall eines Betriebsüberganges die mit dem bisherigen Arbeitgeber abge-schlossenen Aufhebungsverträge bei gleichzeitiger Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber (Betriebserwerber) eine Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB darstelle. Dies habe die Nichtigkeit des Aufhebungs-vertrages zur Folge.

BAG - Urteil vom 21.05.2008 - 8 AZR 481/07 - DB 2009, 291 ff

Letzte Änderung: 05.08.2009