Kontinuität der Betriebsratsarbeit

04.07.2002 Es bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis, das einmalig verlängert wurde. In dieser Zeit wurde die Person Mitglied des Betriebsrates.

Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis abermals verlängert wurde. Danach endete das Arbeitsverhältnis "mit Ablauf der Amtszeit des Herrn K. als Betriebsrat". Nach dem Rücktritt des gesamten Betriebsrates vor Ablauf der Amtszeit wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die Klage blieb erfolglos. Trotzdem argumentierte das Gericht, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist.

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/2000 in BB 2002, 1097 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007