Mutwillenskosten

03.07.2002 In einem beim Sozialgericht anhängig gewesenen Verfahren war die Berechnung der Rente streitig. Schon vor der mündlichen Verhandlung wies das Gericht auf die Aussichtlosigkeit des Verfahrens hin und kündigte die Auferlegung von Mutwillensko

Auf beides wies das Gericht in der mündlichen Verhandlung nochmals hin. Der Rechtsstreit wurde - ohne weitere Sachargumentation - fortgesetzt. Es erging ein klagabweisendes Urteil; später wurde die Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen. Mit dem Urteil auf Klagabweisung wurden gleichzeitig Mutwillenskosten auferlegt.

In § 192 SGG heißt es: "Hat ein Beteiligter ... durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht ... Kosten verursacht, so kann sie das Gericht den Beteiligten ... ganz oder teilweise auferlegen".

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 8.6.2001, S 8 RA 79/2000 in NZS 2002, 53 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007