Sozialplananspruch und Verjährung
Im Frühjahr beschloss die Geschäftsleitung, die unternehmerische Tätigkeit einzustellen und den Betrieb zu schließen. Aus diesem Grunde wurde auch betriebsbedingt eine Kündigung zum 30. September des Jahres ausgesprochen.
Aus Anlass der Beendigung der Betriebstätigkeit wurde ein Sozialplan verabredet. Zu einer Auszahlung der Sozialplanansprüche kam es nicht, weil über das Vermögen des Arbeitgebers die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Danach wurden Maschinen und Anlagen verkauft. Im Rechtsstreit zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Arbeitgeber wurde festgestellt, dass ein Betriebsübergang vom vorherigen Arbeitgeber auf den neuen Eigentümer der Maschinen und Anlagen stattgefunden habe. Daraufhin haben Beschäftigte ihrerseits Sozialansprüche geltend gemacht. Dem ist der neue Eigentümer von Maschinen und Anlagen mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährung entgegengetreten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Ansprüche auf Sozialplanabfindung der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB (alte Fassung) unterliegen. Entscheidend war, dass mit dem Verkauf der Maschinen und Anlagen auch das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis übergegangen war. Damit wurde, so das BAG, der Sozialplan zwischen der Rechtsvorgängerin, der Beklagten dieses Verfahrens und ihrem Betriebsrat Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten.
BAG, Urteil vom 30.10.2001 - 1 AZR 65/01 in NZA 2002, 449 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007