Lohnverzicht

17.06.2002 Es liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn Beschäftigte sich zunächst mit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung, die eine untertarifliche Entlohnung vorsieht, einverstanden erklären, sie dann aber später d

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie für den Lohnverzicht keine konkrete Gegenleistung vom Arbeitgeber erhalten haben.

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2001 -
8 Sa 15/2001; Revision eingelegt,
5 AZR 95/2002 in AuR 2002, 156

Letzte Änderung: 31.10.2007