Ersatzruhetag
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier
sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden. Sieht ein Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen
Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage. Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.
BAG, Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/2000 in BB 2002, 785 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007