Betriebsrenten; Anpassungsverpflichtung

IG Metall Kurz und Bündig

05.03.2009 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/09 - Februar 2009

Nach § 16 Abs. 1 des BetrAVG ist der Arbeitgeber, welcher seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, verpflichtet alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen zu prüfen und ggf. deren Höhe nach billigem Ermessen neu festzulegen. Bei dieser Entscheidung hat er insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger einerseits und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens andererseits zu berücksichtigen. Rein formal müsste der Arbeitgeber für jeden einzelnen Versorgungsberechtigten im zeitlichen Abstand von jeweils drei Jahren nach dessen individuellem Rentenbeginn eine Anpassungsprüfung vornehmen und hierbei den Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum ausgleichen.

Weitere Hinweise in DB 2009, 228 ff

Achtung: Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet eine Anpassung zu prüfen. Einen Rechtsanspruch auf Anpassung begründet dies nicht.

Letzte Änderung: 05.03.2009