Urlaubsanspruch bei Krankheit
Ein Beschäftigter verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er/sie wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof in zwei Rechtssachen, die ihm vom LAG Düsseldorf und dem House of Lords (Großbritannien) vorgelegt worden sind. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der/die Beschäftigte während des gesamten Bezugszeitraumes ganz oder teilweise arbeitsunfähig erkrankt war und seine/ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines/ihres Arbeitsverhältnisses vorgedauert hat, weshalb er/sie den Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht ausüben kann. Folglich: Der Urlaubsanspruch ist abzugelten.
PM des EuGH - DB 2009, XVIII f
Letzte Änderung: 05.03.2009