Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an die Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gelte auch dann, so das BAG, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, die Beschäftigten auf diesem Weg anzusprechen, sei Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit). Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers - Eigentumsrechte, Direktionsrecht, unternehmerische Entscheidungsfreiheit - berührt werden, seien die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen.
Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit ist, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren wirtschaftlichen Belastungen führt, höherrangig als das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers.
BAG Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - noch unveröffentlicht - PM des BAG - Nr. 8/2009
Letzte Änderung: 05.03.2009