Schichtzulage
Die Parteien streiten darüber ob dem bei der beklagten Fluggesellschaft als Hilfskraft Beschäftigten eine Schichtzulage zusteht. Die Person wurde vom Arbeitgeber als "Abrufkraft" nach Monatsdienstplänen in Früh- und Spätschicht eingeteilt. Der Arbeitgeber hat die Schichtzulage verweigert, weil es an der tarifvertraglich vorgesehenen Regelmäßigkeit des Einsatzes fehle.
Dem ist das BAG nicht gefolgt. Eine Schichtzulage, so das BAG, solle dem Beschäftigten eine finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirke und ihr Beginn oder Ende außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt. Die Funktion einer Abgeltung mit Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse erfüllen nach Ansicht des BAG auch Beschäftigte, die auf Grundlage monatlicher Dienstpläne mit wechselnden Arbeitszeiten und nicht (nur bzw. ausschließlich) auf der Grundlage eines Schichtplanes nach einem sich in bestimmten Zeitabständen wiederholenden Muster eingesetzt werden.
BAG Urteil vom 24.09.2008 - 10 AZR 106/08 - DB 2009, 66 f
Letzte Änderung: 05.03.2009