Auskunftsansprüche
Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrates. Die Betriebsparteien schlossen 1998 eine Betriebsvereinbarung zur "Regelung der Vorlage von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag" ab. Diese Betriebsvereinbarung wurde vom Betriebsrat zwei Jahre später gekündigt, eine Nachfolgeregelung wurde nicht getroffen. Der Arbeitgeber hat im Nachgang zur Kündigung der BV sie mehr oder weniger sinngemäß weiter angewandt. Der Betriebsrat hat im Juni 2005 vergeblich den Arbeitgeber aufgefordert ihm mitzuteilen welchen Beschäftigten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Krankheitstag vorzulegen hatten und welche nicht. Die Anfrage des Betriebsrates blieb unbeantwortet; er hat dann den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
Das BAG entschied, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Unterrichtungsanspruch daraus erfolgen kann, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskunft überprüfen kann, ob der Arbeitgeber eine zugunsten der Beschäftigten geltenden Betriebsvereinbarung richtig durchführt. Der Auskunftsanspruch hänge nicht davon ab, dass der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für einen Regelverstoß darlegen kann.
BAG - Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - NZA 2008, 1078 ff
Letzte Änderung: 05.03.2009