Nachwirkung des Tarifvertrages ...
Die Parteien streiten über die Ansprüche auf tarifliche Zuwendung und ein tarifliches Urlaubsgeld für Angestellte. Auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages absolvierte der klagende Kollege eine Berufsausbildung und wurde anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Einige Tarifverträge, die im Betrieb angewandt wurden, galten nur noch Kraft Nachwirkung. Endet ein während der Laufzeit eines Tarifvertrages begründetes Ausbildungsverhältnis im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrages und schließt sich daran nahtlos ein Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber an, so gilt der nachwirkende Tarifvertrag auch für dieses Arbeitsverhältnis, weil lediglich ein Statuswechsel in dem während der Laufzeit des Tarifvertrages begründeten Rechtsverhältnisses vorliegt.
BAG - Urteil vom 7. Mai 2008 - 4 AZR 288/07 - NZA 2008, 886 ff
Letzte Änderung: 05.03.2009