Übernahme der JAV
Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Das JAV-Mitglied beantragte seine Weiterbeschäftigung im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis gem. § 78a BetrVG.
Gleichlautende Anträge stellten auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter K. und G., deren Berufsausbildungsverhältnis ebenfalls endete. Die JAV-Mitglieder K. und G. erklärten ihre Bereitschaft zur Eingehung eines
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Kurz zuvor hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass als unternehmerische Entscheidung verbindlich festgelegt wurde bis auf Weiteres keine Einstellungen durchzuführen und im
Übrigen das Ausscheiden von Beschäftigten im Rahmen befristeter Leiharbeitsver-hältnisse ausgeglichen werden solle.
Das BAG entschied, dass die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar sei, weil er sich entschlossen habe einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden
Arbeitsaufgaben künftig den Leiharbeitnehmern zu übertragen. Der Rechtsstreit wurde an das LAG zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen.
Darüber hinaus hat das BAG noch einmal bestätigt, dass aus § 78a Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung besteht. Ist eine ausbildungsgerechte Beschäftigung nicht möglich, sei der
Arbeitgeber verpflichtet den Auszubildenden zu anderen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, wenn sich dieser zumindest hilfsweise mit der Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat. Diese
Bereitschaft muss der Auszubildende unverzüglich nach Erhalt der Nichtübernahmeerklärung abgeben. Dabei müsse - so das BAG - der Auszubildende die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung
so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt.
BAG - Beschluss vom 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - DB 2008, 2837 ff
Letzte Änderung: 26.02.2009