Vergütungsanspruch
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Beschäftigten. Die Parteien hatten u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber zur Überbrückung umsatzschwacher Wintermonate oder witterungsbedingter Einstellung
der Tätigkeit für jeden Beschäftigten ein Zeitkonto einrichtet.
Nach der Gewährung von Urlaub wurde der Beschäftigte im Dezember 2004 mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Entgelt wurde nicht bezahlt. Der
Arbeitgeber hat sich darauf berufen, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand kommen würde. Für die Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2005 wurden Entgeltansprüche gel-tend gemacht.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber auch dann das Risiko des Arbeitsausfall zu tragen habe (§ 615 Satz 3 BGB), wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich
liegen, stilllegt oder einschränkt.
BAG Urteil vom 09.07.2008 - 5 AZR 810/07 - DB 2008, 2599 f
Letzte Änderung: 26.02.2009