Urlaubsanspruch und Elternzeit ...

IG Metall Kurz und Bündig

28.11.2008 ... Änderung der Rechtsprechung! - Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Das Gesetz bestimmt, dass Beschäftigte nur einen anteiligen Anspruch auf den Urlaub haben, wenn im Kalenderjahr die Elternzeit beginnt oder endet. Soweit der anteilige Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt und in Anspruch genommen werden konnte, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2, BErzGG). Nach bisheriger Rechtsprechung wurde durch die Geburt eines weiteren Kindes und die sich anschließende Elternzeit der Übertragungszeitraum nicht verlängert. Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben und entschieden, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen ist, wenn sich diese Elternzeit unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt.

BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 - DB 2008, 2258 ff

Letzte Änderung: 24.11.2008