Befristeter Arbeitsvertrag

IG Metall Kurz und Bündig

28.11.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Die Parteien streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung geendet hat. Der Beschäftigte war nach Beendigung seiner Ausbildung bei dem Arbeitgeber als Industriemechaniker zunächst aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge als Facharbeiter beschäftigt worden. Streitig war zuletzt, ob wirksam ein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen war. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das BAG entschied, dass eine nur mündlich vereinbarte Befristung nichtig sei, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dies gelte nicht, so das BAG, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung der Abrede abhängig gemacht hat. Vorliegend war die Klage letztlich erfolglos.

BAG - Urteil vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 - DB 2008 2255 ff

Letzte Änderung: 24.11.2008