Videoüberwachung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung der Videoüberwachung. Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten und war vor dem BAG teilweise erfolgreich. Das BAG entschied, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind eine Videoüberwachung im Betrieb durchzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
BAG Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - DB 2008, 2144
Letzte Änderung: 27.11.2008