Betriebsübergang und ERA-TV
Im Wege der Verschmelzung war der Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen. Etliche Beschäftigte waren tarifgebunden und hatten darüber hinaus in individuellen Arbeitsverträgen vereinbart, dass die jeweils
gültigen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Nach Ablauf des Einführungszeitraums zur Einführung des ERA-TV haben die Beschäftigten - da bei ihnen der ERA-TV nicht eingeführt wurde - die ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 Prozent, entsprechend §
4c ERA-APF, geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass nach der Vorschrift in § 4c TV ERA-APF angeordnet sei, ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 Prozent auszuzahlen, wenn bis zum tariflich vereinbarten Stichtag der
ERA-Einführung genau dies nicht geschehen sei. Die ERA-Strukturkomponenten seien auch dann an die Beschäftigten zu zahlen, wenn - wie vorliegend - nach einer Verschmelzung die tariflichen Ansprüche nach § 613a BGB
Inhalt des Einzelarbeitsvertrages der jeweils Betroffenen geworden sei.
LAG Köln - Urteil vom 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n. rkr. - Revision eingelegt - unveröffentlicht
Letzte Änderung: 24.11.2008