Betriebsübergang und ERA-TV

IG Metall Kurz und Bündig

26.11.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 4/08 - November 2008

Im Wege der Verschmelzung war der Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen. Etliche Beschäftigte waren tarifgebunden und hatten darüber hinaus in individuellen Arbeitsverträgen vereinbart, dass die jeweils gültigen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Nach Ablauf des Einführungszeitraums zur Einführung des ERA-TV haben die Beschäftigten - da bei ihnen der ERA-TV nicht eingeführt wurde - die ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 Prozent, entsprechend § 4c ERA-APF, geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass nach der Vorschrift in § 4c TV ERA-APF angeordnet sei, ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 Prozent auszuzahlen, wenn bis zum tariflich vereinbarten Stichtag der ERA-Einführung genau dies nicht geschehen sei. Die ERA-Strukturkomponenten seien auch dann an die Beschäftigten zu zahlen, wenn - wie vorliegend - nach einer Verschmelzung die tariflichen Ansprüche nach § 613a BGB Inhalt des Einzelarbeitsvertrages der jeweils Betroffenen geworden sei.

LAG Köln - Urteil vom 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n. rkr. - Revision eingelegt - unveröffentlicht

Letzte Änderung: 24.11.2008