Ausgleich für Veränderung ...

IG Metall - Kurz und bündig

07.08.2008 ... von Beginn und Ende der Arbeitszeit - Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/08 - August 2008

Der Arbeitgeber betreibt im Bundesgebiet Herrenmodegeschäfte. Er möchte die betriebsübliche Arbeitszeit verändern, vornehmlich geht es um die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten von 20.00 auf 21.00 Uhr. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur geänderten Arbeitszeit nicht gegeben. Er hat einen Ausgleich für die geänderte Arbeitszeit verlangt, die der Arbeitgeber verweigert hat. Daraufhin hat der Arbeitgeber einseitig die geänderte Arbeitszeit angeordnet.
Hiergegen hat sich der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr gesetzt. In diesem Verfahren konnte der Arbeitgeber dem Unterlassungsanspruch nicht mit dem Einwand des "unzulässigen Kopplungsgeschäft" entgegen treten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Beschäftigten abhängig macht.

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 TaBV Ga 8/07 - AuR 2008, 270 ff

Letzte Änderung: 04.08.2008