Schriftformerfordernis und ...
Werden Vereinbarungen vom Arbeitgeber, Gewerkschaften und Betriebsrat gemeinsam unterzeichnet, so muss nach Entscheidung des BAG ohne weiteres und zweifelsfrei erkennbar sein, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche
Rechtsquellen es sich folglich handelt. Sei dies nicht zweifelsfrei erkennbar, ist die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam.
Anders ausgedrückt: Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Regelungskomplexe aus der Betriebsverfassung und die Gewerkschaft mit dem Arbeitgeberverband oder dem Arbeitgeber vereinbaren
Regelungsgegenstände aus dem Tarifrecht.
BAG - Urteil vom 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - DB 2008, 1435 f
Letzte Änderung: 04.08.2008