Auskunftsanspruch
Ein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann daraus folgen, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskunft prüfen kann, ob der Arbeitgeber eine zu Gunsten der Beschäftigten geltende Betriebsvereinbarung richtig durchführt. Weiter entschied das BAG, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, dass der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für einen Regelverstoß darlegt.
BAG - Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - DB 2008, 1635
Letzte Änderung: 04.08.2008