Tarifanspruch für Ferienbeschäftigte
Die Arbeitgeberin gewährte der Ferienbeschäftigten ein Entgelt für die geleistete Arbeit, das unterhalb der niedrigsten ERA-Entgeltgruppe lag. Klagweise wurde das Entgelt für die ERA-Entgeltgruppe 2 geltend gemacht.
Streitig war vorrangig, ob die Ferienbeschäftigte überhaupt einen Anspruch auf tarifliches Entgelt hat. Nachdem unstreitig festgestellt wurde, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Metall- und
Elektroindustrie anzuwenden waren, hat der Arbeitgeber den Anspruch der Ferienbeschäftigten teilweise anerkannt und die geleistete Arbeit nach der ERA-Entgeltgruppe 1 vergütet und abgerechnet. Im Übrigen blieb die Klage
erfolglos.
Fazit: Auch Ferienbeschäftigte haben, soweit sie Mitglied der IG Metall sind, Anspruch auf tarifgerechte Vergütung.
ArbG Freiburg - Urteil vom 18. Februar bzw. 6. Mai 2008 - 8 Ca 518/07 - rkr. - unveröff.
Letzte Änderung: 04.08.2008