Kündigung bei Arbeitszeitkonten

IG Metall - Kurz und bündig

05.08.2008 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 3/08 - August 2008

Auf das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten fand ein Tarifvertrag Anwendung, der u.a. Regelungen zur Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Arbeitszeitkonten enthielt. Im Winter 2004/2005 gab es eine witterungsbedingte rückläufige Auftragslage; daraufhin kündigte die Arbeitgeberin betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis. Der betroffene Kollege hatte zu diesem Zeitpunkt noch 90 Guthabenstunden in seinem Arbeitszeitkonto.
Alle drei Instanzen entschieden zugunsten des Kollegen. Nach Ansicht des BAG liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen grundsätzlich erst dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ausgeschöpft hat. Ein die Kündigung rechtfertigender Beschäftigungsüberhang liege nach Ansicht des BAG nicht vor, wenn bei Beschäftigten im Betrieb aufgrund der Jahresarbeitszeitregelung in erheblichem Umfange Guthabenstunden vorhanden seien. Auf die tatsächlichen Guthabenstunden komme es im Übrigen nicht an.

BAG - Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 418/06 - AiB 2008, 353 ff

Letzte Änderung: 04.08.2008