Unterlassungsansprüche des Betriebsrates

IG Metall - Kurz und bündig

05.08.2008 ... bei Betriebsänderung - Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/08 - August 2008

Der Arbeitgeber beschäftigt schwankend zwischen 137 bis 142 Beschäftigte. Der Betriebsrat wurde von der beabsichtigten Kündung von 14 Beschäftigten informiert und im Übrigen werde die Arbeit teilweise von Fremdpersonal erledigt. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber aufgefordert bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs die geplante Betriebsänderung nicht durchzuführen. Das LAG entschied, dass betriebsändernde Maßnahmen zu unterlassen sind, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich einschl. der Verhandlungen vor der Einigungsstelle abgeschlossen oder endgültig gescheitert sind.

LAG Nds. - Beschluss vom 4. Mai 2007 - 1 TaBV Ga 57/07 - AiB 2008, 348 f - rkr.

In einer anderen Entscheidung hat das LAG sinngemäß ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen nicht bereits vom Grundsatz her ausgeschlossen sei, da sich allein aus den der im § 113 BetrVG enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten zugunsten der betroffenen Beschäftigten kein hinreichender Schutz des Betriebsrates auf Unterrichtung und Beratung ergeben würde.

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20. Juli 2007 - 3 TaBV Ga 1/07 - AiB 2008, 349 f - rkr. - siehe auch AuR 2008, 188 f.

In einem dritten Verfahren ging es um folgendes:
Betriebsrat und Arbeitgeber nahmen Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf. Bei den Verhandlungen teilte die Arbeitgeberseite dem Betriebsrat mit, dass unabhängig von dem Fortgang der Interessenausgleichsverhandlungen der Arbeitgeber den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen in die Wege leiten würde. Der Betriebsrat beantragte daraufhin den Erlass der einstweiligen Verfügung, um den Arbeitgeber u.a. die betriebsbedingten Kündigungen zu untersagen. Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen kann, betriebsbedingte Kündigungen so lange zu unterlassen, bis ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder ein Interessenausgleichversuch vor der Einigungsstelle gescheitert ist.

ArbG Flensburg - Beschluss vom 24. Ja-nuar 2008 - 2 BV Ga 2/08 - AiB 2008, 351 ff - n.rkr.

Und zu guter letzt:
Der Arbeitgeber plant die Einstellung der Entwicklung kleiner Anlagen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um eine Betriebsänderung, die gemäß §§ 111 ff BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. So lange der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht vollständig gewahrt hat, so das LAG, sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, die geplante Betriebsänderung umzusetzen. Der Arbeitgeber müsse das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG vollständig durchführen und erforderlichenfalls nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen die Einigungsstelle anrufen. Daran hat es in dem hier zu entscheidenden Fall gefehlt. Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei vor der Durchführung der Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte eine Betriebsänderung durchzuführen. Der Betriebsrat könne ggf. mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber die Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung vor Abschluss des Verfahrens verlangen.

LAG Hessen - Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 TaBV Ga 137/07 - AuR 2008, 267 ff

Letzte Änderung: 04.08.2008