Betriebsübergang oder Betriebsänderung
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG stellt ein Betriebsübergang allein keine Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG dar.
Entsprechend können weder der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte einfordern noch stehe dem Beschäftigten wegen unterlassener Beteiligung des Betriebsrates ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu. Andererseits betont
das BAG, dass ein Betriebsübergang allerdings dann eine Betriebsänderung sein kann, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche
einen oder mehrere Voraussetzungen des § 111 BetrVG erfüllen. Dazu gehören die Einschränkung und Stilllegung des Betriebes, Verlegung des Betriebes, Änderung der Betriebsorganisation oder Einführung
grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
BAG - Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - NZA 2008, 642 ff
Letzte Änderung: 04.08.2008