Betriebsratstätigkeit, Reisekosten
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten an ein Mitglied des Betriebsrates, die anlässlich der Teilnahme an Betriebsausschusssitzungen entstanden sind sowie über die Zahlung von Tagegeld. Das Gericht
entschied zugunsten des BR-Kollegen; die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur
Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied zu Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstanden sind.
BAG - Beschluss vom 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - DB 2008, 938 f
Letzte Änderung: 04.08.2008