Schwerbehinderte

02.09.2004 Die betroffene Beschäftigte ist schwerbehindert. Unter Berufung auf diese Schwerbehinderteneigenschaft beansprucht die Beschäftigte Freistellung von Mehr- und Nacharbeit im Rahmen der 5-Tage-Woche.

Die betroffene Beschäftigte ist schwerbehindert. Unter Berufung auf diese Schwerbehinderteneigenschaft beansprucht die Beschäftigte Freistellung von Mehr- und Nacharbeit im Rahmen der 5-Tage-Woche.

Im Betrieb des Arbeitgebers waren Bereitschaftsdienst und Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart. Nach dem Gesetz, so das BAG, sind schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit ist Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX.
Einer besonderen Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Vielmehr tritt mit Zugang des Freistellungsverlangens die gesetzliche Freistellung ein. Darüber hinaus wies das BAG darauf hin, dass schwerbehinderte Menschen aus § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit haben.

BAG, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 461/01 = DB 2004, 1621 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007