Vertragsstrafe

02.09.2004 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung als Verkäuferin in dem Betrieb des Arbeitgebers ab dem 01. März 2002 vereinbart wurde. Nach dem Arbeitsvertrag war u.a. eine Vertragsstrafe in Höhe einer monatlichen Vergütung für den Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Mit Schreiben vom 27.01.2002 teilte die Beschäftigte der Arbeitgeberin mit, dass sie die Arbeit nicht antreten werde und hat das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Die Arbeitgeberin hatte die Beschäftigte wegen der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Streitig war, ob nach dem neuen Schuldrecht im BGB die Vetragsstrafenvereinbarung zulässig war. Das BAG entschied, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht zulässig sind. Vorliegend war die Vertragsstrafe jedoch unwirksam, da nach Auffassung des BAG die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen gewesen sei. Zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe sei die maßgebliche Kündigungsfrist von erheblicher Bedeutung; vorliegend 14 Tage.

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 = DB 2004, 16 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007