Betriebsrat muss alle Dokumente erhalten
Ein Verschmelzungsvertrag muss nicht notwendigerweise in einer Urkunde zusammengefasst sein. Entscheidend ist, ob die Urkunden in ihrer Gesamtheit und Bezugnahme aufeinander den Inhalt des Vertrags vollständig und richtig
wiedergeben.
Dem Betriebsrat muss nach § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz alles zugeleitet werden, was Gegenstand des Vertrags ist. Wird der ursprüngliche Verschmelzungsvertrag durch weitere Urkunden ergänzt, muss er sie erhalten. Der
Betriebsrat kann nicht auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages verzichten.
OLG Naumburg, Urteil vom 17.3.2003 - 7 Wx 6/02 in BB 2003, 2756, AuR 2004, 166
Letzte Änderung: 31.10.2007