Aufsichtsrat

02.09.2004 Die Mitbestimmung in kleineren Unternehmen mit über 500 (bis 2.000) Beschäftigten war bisher im BetrVG ´52 geregelt.

Die Mitbestimmung in kleineren Unternehmen mit über 500 (bis 2.000) Beschäftigten war bisher im BetrVG ´52 geregelt. Dieses Gesetz wird abgelöst durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz). Die Neuregelung trat am 1.7.2004 in Kraft. Die Übergangsregelung legt fest, dass auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, das alte Gesetz noch anzuwenden ist.
Wesentliche Änderungen in der bisherigen Praxis der sog. Drittelparität ergibt sich durch das neue Gesetz nicht.

BGBL in DB 2004, Heft 23, S. IXX, DB 2004, 1430 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007