Betriebsübergang
§ 613 a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den zukünftigen Betriebsinhaber, die vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten über den Zeitpunkt und Grund des Überganges, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die für Beschäftigten in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Gesetzlich geregelt wurde auch das bisher nur von der Rechtsprechung anerkannte Recht der Beschäftigten, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Die gesetzliche Neuregelung führt auch zu der Änderung der gleichlautenden Bestimmungen im Umwandlungsgesetz.
BGBL I 2002, 1147
Letzte Änderung: 31.10.2007