Betriebsübergang

25.04.2002 Im BGB wurde § 613 a geändert. Zukünftig müssen die Beschäftigten über die Auswirkungen eines Betriebsüberganges auf ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber informiert werden.

§ 613 a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den zukünftigen Betriebsinhaber, die vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten über den Zeitpunkt und Grund des Überganges, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die für Beschäftigten in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Gesetzlich geregelt wurde auch das bisher nur von der Rechtsprechung anerkannte Recht der Beschäftigten, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Die gesetzliche Neuregelung führt auch zu der Änderung der gleichlautenden Bestimmungen im Umwandlungsgesetz.

BGBL I 2002, 1147

Letzte Änderung: 31.10.2007