Kündigung per E-Mail?

25.04.2002 Durch gesetzliche Neuregelung wurde die Nutzung elektronischer Übermittlungswege im Rechtsverkehr ermöglicht. Jedoch haben das Fax oder auch die E-Mail den herkömmlichen Brief nicht einfach abgelöst.

Trotzdem gilt im Arbeits-recht in den meisten Fällen noch das Schriftformerfordernis bzw. ist es weiterhin empfehlenswert, schriftlich zur Wahrung von Ausschlussfristen tarifliche Ansprüche geltend zu machen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und auch der Abschluss des Aufhebungsvertrages bedürfen weiterhin der Schriftform (§ 623 BGB). Tarifliche Ansprüche sollten weiterhin - auch zu Beweiszwecken - schriftlich geltend gemacht werden.

Weitere Hinweise: AiB 2002, 133 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007