Mitbestimmung
Dadurch verpflichtet sich der Arbeitgeber (lediglich) im Wege einer schuldrechtlichen Vereinbarung gegenüber dem Betriebsrat, die Durchführung einer Maßnahme von dessen Zustimmung abhängig zu machen. Missachtet der Arbeitgeber das erweiterte Mitbestimmungsrecht, so führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme.
BAG, Beschluss vom 18.04.2001 - 1 AZR 744/2000 in AuR 2002, 118
Letzte Änderung: 31.10.2007