Änderungskündigung

18.08.2004 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Das Arbeitsverhältnis bestand seit 1990 - zuletzt mit einer monatlichen Vergütung von DM 4.500. Im Januar 2000 erlitt der Beschäftigte einen Dienstunfall.

Er kann seitdem die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und bot die Weiterbeschäftigung als Hilfsgärtner mit einer Reduzierung der monatlichen Vergütung um rund DM 500,-- an. Die betroffene Person nahm das Angebot unter Vorbehalt an. Mit der Klage wird geltend gemacht, der Arbeitgeber habe in einer Vielzahl von Fällen in der Vergangenheit Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten können, unter Beibehaltung des Status als Angestellter und ohne Reduzierung der Vergütung weiterbeschäftigt. Daran müsse sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Fall halten. Das BAG entschied, dass Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung haben. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf einen individualrechtlichen Verzicht des Beschäftigten auf die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Erst recht kann ihm nicht gestattet sein, den Verzichtsanspruch durch Verbindung des Änderungsangebots mit einer Kündigung zu erreichen.

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 in DB 2004, 655 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007