Mitbestimmung und Schichtplan
Bestätigt wurde vom BAG, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber in Abweichung von einem Jahresschichtplan eine oder mehrere Schichten ersatzlos streichen will. Die Streichung einer oder mehrerer Schichten ist eine vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn für einen überschaubaren Zeitraum von dem allgemein geltenden Zeitvolumen abgewichen wird, um anschließend zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit zurückzukehren.
Vom Mitbestimmungsrecht wird der Schichtplan als solches sowie die nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten erfasst.
BAG, Beschluss vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 in DB 2004, 607 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007