Reisezeit und Betriebsrat

18.08.2004 Die Parteien streiten über den Anspruch eines (Ersatz-)Mitglieds des Betriebsrates auf Freizeitausgleich für außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit einschließlich der Reisezeiten.

Die Betriebsratssitzungen fanden in der Regel von 9.30 bis 15.30 Uhr statt. Das Betriebsratsmitglied reiste zu diesen Sitzungen von seinem Wohnort mit der Bahn an und war jeweils 16 Stunden unterwegs. Streitig war zwischen den Parteien die Führung des Arbeitszeitkontos, da lediglich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit im Zeitkonto notiert war, wenn das Betriebsratsmitglied an Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. Das BAG entschied, dass nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, ein Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich hat. Dieser Anspruch umfasst auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Der Ausgleich für die Reisezeiten richten sich in der Regel in dem im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tariflichen oder betrieblichen Bedingungen.

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01 in NZA 2004, 171 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007