Umweltschutz
Neu wurde in § 88 aufgenommen, nach der auch Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes durch freiwillige Betriebsvereinbarungen geregelt werden können. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) gehören ausdrücklich Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes. Auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen und auf Betriebsräteversammlungen ist über die Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen zu berichten. Auch wurde die Behandlung von Angelegenheiten umweltpolitischer Art ausdrücklich vom Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb ausgenommen. Durch dieses Bündel von Maßnahmen soll nach der amtlichen Begründung der innerbetriebliche Austausch an Informationen, Ideen und Initiativen zugunsten betrieblicher Umweltschutzmaßnahmen gefördert werden.
Weitere Hinweise in BB 2002, 674 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007