Einigungsstelle und Berufsbildung

18.08.2004 Im Betrieb des Arbeitgebers wurden zwei Beschäftigte zu einer Fortbildungsmaßnahme entsandt. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle. Im Betrieb des Arbeitgebers wurden zwei Beschäftigte zu einer Fortbildungsmaßnahme entsandt, da sie in die Handhabung einer CNC-Maschine eingewiesen werden sollten.

Ein weiteres Belegschaftsmitglied, er war auch Mitglied des Betriebsrates, interessierte sich auch für die Fortbildungsmaßnahme und hat u.a. geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt werde, wenn er keine Gelegenheit erhalten würde, ebenfalls an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.

Aufgrund einer Beschwerde beim Betriebsrat sollte die Einigungsstelle tätig werden. Nach Auffassung des Gerichts war sie offensichtlich unzuständig, da ein Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung immer voraussetze, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen der Tätigkeiten so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Personen nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Einweisung von Beschäftigten in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, eine bloße Bedienungsanleitung, stelle keine betriebliche Berufsbildung i.S.v. § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. dar.

LAG Hamm, Beschluss vom 8.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 in NZA 2004, 113 = NZA-RR 2003, 543 ff.

Letzte Änderung: 26.04.2008