Teilzeitarbeit

18.08.2004 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beschäftigten auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Die zunächst mit 30 Wochenstunden vereinbarte Arbeitszeit wurde auf 26 Stunden herabgesetzt. Wegen der von ihr betreuten Kinder beantragte die Beschäftigte eine weitere Absenkung der Arbeitszeit und hat hierbei den Wunsch geäußert, diese Arbeitszeit auch variabel zu gestalten. Die Klage blieb erfolglos. Entscheidend war jedoch die Klarstellung des BAG, dass eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, eine für Teilzeitbeschäftigte diskriminierende Bestimmung sei.

BAG, Urteil vom 18.3.2003 - 9 AZR 126/01 in DB 2004, 319 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007