Bonuszahlung und Zielvereinbarung
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers dem Beschäftigten für die Monate Januar bis März 2006 einen anteiligen Bonus zu zahlen.
Vereinbart war neben dem Festgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung (Bonus) bei 100%-iger Erreichung der für das Kalenderjahr festgelegten Ziele. Nachdem das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt und der Beschäftigte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurde, hat der Arbeitgeber für diese Zeit lediglich das vereinbarte Festgehalt abgerechnet und ausbezahlt. Entschieden hat das BAG u.a., dass vorliegender Beschäftigte aufgrund der Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe hat, wenn die gemeinsam festgelegten Ziele im Kalenderjahr erreicht werden. Wenn aus Gründen die der Arbeitgeber zu vertreten hat, für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wird, steht dem Beschäftigten wegen entgangener Bonuszahlung ein Schadensersatz zu. Trifft hingegen den Beschäftigten ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
BAG Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - DB 2008, 473 ff
Letzte Änderung: 22.04.2008