Sozialplan, Höchstbetragsklausel
Aufgrund einer Werkschließung erhielt der klagende Kollege mit ca. 35-jähriger Betriebszugehörigkeit eine entsprechend hohe Sozialplanabfindung.
Er war jedoch der Auffassung, dass ihm eine höhere Sozialplanabfindung zustehen würde. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Höchstbegrenzungsklausel u.a. gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG a.F. wegen mittelbarer
Diskriminierung wegen des Alters unwirksam sei.
Das BAG entschied, dass die Verwendung von Höchstbetragklauseln (Kappungsgrenzen) in einem Sozialplan nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen würde. Die Höchstbegrenzung einer mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung stelle auch unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben keine verbotene Benachteiligung älterer Beschäftigter i.S.v. § 75 Abs. 1 BetrVG a.F. dar.
BAG Beschluss vom 02.10.2007 - 1 AZN 793/07 - BB 2008, 675
Letzte Änderung: 22.04.2008